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Allgemeine Vertragsbedingungen

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Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe

in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz

 

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. August 2000, (GVOBI. M-V S. 360), in Verbindung mit § 11 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KAG M-V) vom 01.06.1993 (GVOB1. M-V S. 522) berichtigt GVOBI. S. 916, beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz in ihrer Sitzung am 21.05.2002 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz.

 

 

§1
Allgemeines

 

(1) Die Gemeinde Ostseebad Zinnowitz ist berechtigt, die Artbezeichnung "Staatlich anerkanntes Seebad" zu führen.

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zur Erholung dienenden öffentlichen Einrichtungen, des Strandes, der Grünanlagen, der Promenade sowie für die Touristische, sportliche und kulturelle Betreuung der Gäste wird eine Kurabgabe erhoben.

 

(2) Die Kurabgabe ist ohne Rücksicht darauf zu zahlen, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Erholungseinrichtungen benutzt bzw. in Anspruch genommen werden.

 

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und der Besuchung von Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden.

 

§2
Abgabepflicht

 

 

(1) Kurabgabepflichtig ist, wer sich in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz aufhält und dem die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird, ohne dass er hier seinen Hauptwohnsitz hat (ortsfremd).

 

(2) Als ortsfremd gilt auch, wer in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit ist, und/oder eine Zweitwohnung aus nicht beruflichen Gründen nimmt.

 

(3) Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Sinne dieser Satzung sind Wochenendhäuser, Bungalows, Wohnungen, Zimmer, Wohnwagen, Zelte, Wohnmobile und sonstige geeignete Unterbringungsmöglichkeiten.

 

 

§3
Befreiung von der Kurabgabe/ Vergünstigungen und Sonderregelungen

 

(1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit:

a) Teilnehmer an den von der Kurverwaltung anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen, für die Dauer der Veranstaltungen sowie der Kurverwaltung gemeldeter Veranstaltungen gemeinnütziger ortsansässiger Organisationen und Vereine.

b) Ortsfremde Personen, die in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz beruflicht tätig sind und/oder sich dort zum Betrieb eines Gewerbes aufhalten und/oder in der Berufsausbildung sind, bzw. hier eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen haben und dies der Kurverwaltung durch Bescheinigung der Arbeitsstelle und/oder des Ordnungsamtes nachweisen.

c) Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

d) Schwerbehinderte Menschen mit mindestens einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 %, die im Besitz folgender Merkmale sind: B, H, aG oder GL und deren Begleitpersonen. Die Registriernummer des Schwerbehindertenausweises ist auf der Durchschrift der Kurkarte zu vermerken.

e) Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister sowie deren Familienangehörige von Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, wenn sie ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen sind; Familieangehörige im Sinne dieses Absatzes sind Ehegatten bzw. Lebensgefährten und deren Kinder.

f) Ortsfremde Personen, die ihren Hauptwohnsitz auf der Insel Usedom oder in der Stadt Wolgast haben und nicht in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz übernachten.

g) Ortsfremde Personen, die Inhaber einer gültigen Kurkarte einer anderen Gemeinde der Insel Usedom oder des Seebades Lubmin vorweisen können.

 

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von Zahlung der Kurabgabe sind von den Berechtigten nachweisbar vorzulegen.

 

(3) Personen, die sich zur stationären Vorsorge-, AHB, Kompaktkur, ambulanter Kur oder Rehabilitationskur in Zinnowitz aufhalten, zahlen maximal 21 Tage pro Jahr Kurabgabe.

 

(4) Die in § 3 Abs. (1) aufgeführten Personen können sich in der Kurverwaltung eine kostenfreie Kurkarte auf ihren eigenen Namen ausstellen lassen. Diese Karte ist nicht übertragbar und bei der Inanspruchnahme von Leistungen bzw. Überprüfung vorzulegen.

 

 

§4
Höhe der Kurabgabe

 

(1) Die Kurabgabe wird nach der Dauer des Aufenthaltes bemessen, wobei der Tag der An- und Abreise als ein Tag gerechnet werden, und beträgt pro Tag

 

in der Zeit vom

01.05. - 30.09.(Hauptsaison)

2,00 Euro
in der Zeit vom

01.10. - 30.04. (Nebensaison)

1,30 Euro

(2) Den kurabgabepflichtigen Personen steht es frei, an Stelle der nach Tagen berechneten Kurabgabe eine Jahreskurabgabe zu zahlen.

 

(3) Die Jahreskurabgabe beträgt pro Person 28 Tagesätze auf der Basis der Kurabgabe in der Hauptsaison.

 

(4) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

 

(5) Ermäßigungen bei Veranstaltungen und sonstigen orteigenen Vergünstigungen gelten nur für in Zinnowitz ausgestellte Kurkarten.

 

 

§5
Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe

 

(1) Die Abgabepflicht entsteht mit der Ankunft in der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz und endet mit dem Tag der Abreise. Diese Regelung gilt auch für Tagesgäste. Für die Jahreskurabgabe entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres.

 

(2) Die Kurabgabe ist spätestens am Tage nach der Ankunft für die gesamte Aufenthaltsdauer fällig und an den Wohnungsgeber zu zahlen. Dieser hat die Kurabgabe bis zum 15. des Monats für den vorangegangenen Monat abzuführen. Ist ein Wohnungsgeber nicht anwesend, hat eine von ihm mit der Vermietung betraute Person die Kassierung und Abrechnung der Kurabgabe vorzunehmen und in der Kurverwaltung abzurechnen.

 

(3) Eigentümer oder Besitzer von Wohneinheiten bzw. Wohngelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. (2), zahlen für sich und ihre Familienmitglieder die Kurabgabe in Höhe der Jahreskurabgabe, unabhängig von Dauer und Häufigkeit ihres Aufenthaltes. Familienmitglieder im Sinne des Absatzes sind Ehegatten. Ausgenommen von der Jahreskurabgabe sind in § 2 Satz 2 und 3 definierte Eigentümer von Wohneinheiten, die ihre Wohneinheiten gewerblich zur Vermietung nutzen.

 

(4) Tagesgäste haben die Kurabgabe bei Ankunft durch Lösen einer Kurkarte bei der Kurverwaltung, am Kurkartenautomaten oder bei den Strandkorbvermietung zu zahlen.

 

(5) Für abhanden gekommene Kurkarten können Ersatzkarten gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2,50 Euro ausgestellt werden.

 

(6) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

§6
Erhebungsform der Kurabgabe

 

Diese Kurkarte berechtigt zur Benutzung der gesamten Anlagen und Einrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen der Kurverwaltung, soweit nicht besondere Entgelte im Einzelfall erhoben werden.

Die Kurkarten sind beim Betreten der Anlagen und Einrichtungen sowie des Strandes ständig mitzuführen und dem Aufsichtspersonal, die sich als solche ausweisen können, auf Verlangen vorzuzeigen.

Für verloren gegangene Kurkarten können nur gegen einen entsprechenden Nachweis durch den Vermieter Ersatzkurkarten ausgestellt werden.

 

 

§7
Rückzahlung von Kurabgaben

 

(1) Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes wird die nach Tagen berechnete Kurabgabe gegen eine Verwaltungsgebühr von 2,50 Euro auf Antrag erstattet.

 

(2) Die Rückzahlung erfolgt nur an den Karteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bescheinigt hat. Auf Jahreskurkarten und Ersatzkurkarten werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach Abreise.

 

 

§8
Pflichten und Haftung

 

(1) Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlasst, ist verpflichtet, die von ihm aufgenommenen Personen innerhalb der genannten Fristen bei der Kurverwaltung anzumelden, und dafür zu sorgen, dass die Kurabgabe ordnungsgemäß an die Kurverwaltung abgeführt bzw. eingezahlt wird.

Wohnungsgeber im Sinne dieser Satzung sind auch Grundeigentümer, Eigentümer von Hafenanlagen mit Schiffsliegeplätzen, die Plätze für die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und dergleichen, zur Verfügung stellen.

Die Pflichten der Wohnungsgeber gelten gleichfalls für die Inhaber bzw. Betreiber von Hotels, Pensionen, Ferienheimen, Reiseunternehmen, Kurheimen, Jugendherbergen, Kinderheimen und ähnlichen Erholungseinrichtungen.

 

(2) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Kurkarte einen Meldeschein innerhalb von 24 Stunden auszufüllen. Der Meldeschein ist vom Wohnungsgeber 2 Jahre aufzubewahren, und einer Aufsichtsperson der Kurverwaltung bei Überprüfung vorzulegen.

 

(3) Die Durchschrift des Meldescheins mit Kurkartenabrechnung ist vom Wohnungsgeber bis zum 15. des Monats für den vorangegangenen Monat bei der Kurverwaltung, unter Nachweis der Einzahlung abzugeben.

 

(4) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, dass mit der Kurverwaltung vereinbarte Zahlungsverfahren sowie die bereitgestellten Vordrucke zu verwenden. Für die Vollständigkeit der von der Kurverwaltung gegen Quittung empfangenen Kurkartenvordrucke haftet der Empfänger. Für jeden nicht zurückgegebenen Vordruck wird ein Betrag in Höhe von 50 Euro berechnet.

 

(5) Jeder Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Kurabgabensatzung für die Gäste sichtbar auszulegen.

 

(6) Jeder Wohnungsgeber, der seine nach der Kurabgabensatzung obliegenden Pflichten nicht erfüllt, haftet der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den dadurch entstandenen Schaden.

 

 

§9
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2 KAG M-V handelt,

 

Nr. 1 wer als Beherbergungsbetrieb:

 

a) entgegen § 6 Abs. (1) die Kurkarte übertragt,

b) die Kurabgabe nach § 8 Abs. (1) nicht ordnungsgemäß abführt und nicht im § 4 Abs. (2) genannter Frist einzahlt,

c) entgegen § 8 Abs. (2) die Meldescheine nicht 2 Jahre aufbewahrt und diese nicht bei Überprüfung vorlegt,

d) entgegen § 8 Abs. (3) die Durchschriften nicht in den genannten Fristen bei der Kurverwaltung abgibt,

e) entgegen § 8 Abs. (5) die Kurabgabensatzung nicht für den Gast sichtbar auslegt,

f) sonstige Vorschriften dieser Satzung, die zur Sicherung und Erleichterung der Abgabeerhebung dienen, nicht erfüllt.

 

Nr. 2 als Ortsfremder oder Ortsfremde

 

a) beim Aufenthalt in den kurpflichtigen Gebieten keine Kurabgabe entrichtet,

b) ihre/seine Kurkarte Dritten überlässt,

c) die missbräuchliche Nutzung ihrer/seiner Kurkarte duldet.

 

(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

§10
Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Ostseebad Zinnowitz, 23.05.2002

 Dr. Krug

Bürgermeister

 

Stand: 13.08.11